Satzung

Stadtmarketing Deggendorf e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Deggendorf“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Deggendorf.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Wirtschaftsvereins ist es, die Entwicklung der Marke Stadt Deggendorf zu fördern. Aufgaben sind folglich der Aufbau, die Durchführung und die Förderung eines Stadtmarketings in Deggendorf, um die Attraktivität und Bedeutung der Stadt in den Bereichen Kultur, Tourismus, Gastronomie, Einkaufen und Freizeit zu bewahren und zu steigern.

(2) Zu diesen langfristigen Zielen gehört insbesondere die Förderung der

  • Stärkung und Bindung der Kaufkraft
  • Kooperation der Bereiche Kultur, Gastronomie und Einzelhandel unter Einbezug von Kreditinstituten sowie Unternehmen sonstiger Art
  • herkömmlicher Handelsformen gegenüber neuer Vertriebs- und Absatzformen
  • Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Heimat
  • Kommunikation
  • Außendarstellung (Image) der Stadt Deggendorf
  • Entwicklung, Organisation und Durchführung von Projekten, Aktionen und anderweitigen Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität und Bekanntheit der Stadt Deggendorf. Dies umfasst auch die Beobachtung des Wettbewerbs und der Aktionen größerer Städte zum Nutzen der Region.
  • Akquise von Sponsorengeldern
  • des touristischen Angebots für Bürgerinnen und Bürger wie auch für Gewerbetreibende durch spezielle Fahrten

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, kombinierte Personen- und Kapitalgesellschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Genossenschaft, Stiftung und jede andere gemeinnützige Vereinigung werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlt.

(2) Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen, zur Leistung des finanziellen Betrags gem. der Beitragsordnung und zur Förderung der Vereinsziele gem. Satzung. Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • durch eine Austrittserklärung in Textform, gerichtet an den 1. Vorsitzenden des Vorstands zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist
  • durch den Tod des Mitglieds bzw. durch die Liquidation oder Auflösung der juristischen Person
  • durch Streichung von der Mitgliederliste (s. Abs. 4)
  • durch Ausschluss aus dem Verein (s. Abs. 5)
  • bei Auflösung des Vereins

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrag oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen und die Forderung nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied in Textform zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang in Textform Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, gilt der Ausschluss als angenommen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts auf den Mitgliedversammlungen, dort Anträge zur Abstimmung zu stellen und sich in Organe des Vereins wählen zu lassen. Des Weiteren hat jedes Mitglied das Recht, auch während des laufenden Geschäftsjahres, über ein Formblatt Projektideen einzureichen. Diese werden auf finanzielle und organisatorische Umsetzbarkeit geprüft.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Vereinssatzung einzuhalten, den Vereinszweck zu fördern und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen. Sie sind weiterhin verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Stimmanteile

(1) Jedes satzungsgemäße Mitglied verfügt über eine Stimme.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von den Gründungsmitgliedern beschlossen wird. Zur Annahme der Beitragsordnung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand

(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden gem. §9 von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind Vertreter des 1. Vorsitzenden und gleichberechtigt. Jeder der drei Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins ermächtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der erweiterte Vorstand einen Nachfolger.

(2) Einer der drei Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzender oder einer der beiden Stellvertreter), wird von der Stadt Deggendorf gestellt. Die Stadt Deggendorf hat das Recht eine Person hierfür zu entsenden.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Aufstellung der jährlichen Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung.

(4) Die Stellvertreter sind im Innenverhältnis nur dann zur Vertretung des Vorstandes berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand kann in Textform beschließen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt. An den Vorstandssitzungen nimmt der/die Geschäftsstellenleiter/in des Vereins mit beratender Funktion teil.

(6) Der Vorstand kann mit fördernden Unternehmen gem. § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung Sonderrechte und -pflichten per Vereinbarung festlegen.

(7) Zur Führung der laufenden Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstandes unterhält der Vorstand eine Geschäftsstelle und beruft eine/n Geschäftsstellenleiter/in. Der/Die Geschäftsstellenleiter/in kann als besonderer Vertreter gem. §30 BGB bestellt werden. Die Aufgaben und Befugnisse sind in einer Geschäftsstellenleiterverordnung festzulegen, über die der Vorstand beschließt. Der/Die Geschäftsstellenleiter/in hat jedoch keine Organfunktion im Verein und handelt als Arbeitnehmer. Grundlage ist ein Arbeitsverhältnis. Es gelten die Vorschriften des Arbeitsrechts. Maßgebend ist der Arbeitsvertrag mit der Stadt Deggendorf.

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht insgesamt aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden sowie vier Beisitzern, wovon einer das Amt des Schatzmeisters und einer das Amt des Schriftführers bekleidet. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(2) Zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(3) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, sofern kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.

(4) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan oder dem/der Geschäftsstellenleiter/in zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellen der Budgetplanung für das folgende Geschäftsjahr
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  • Repräsentation des Vereins nach innen und außen
  • Erstellen eines Tätigkeitsberichts
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Entscheidung über die von Mitgliedern eingereichten Projektideen
  • Einsetzung von Projektgruppen
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern oder die Streichung von der Mitgliederliste (s. §4)

(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr vom 1. Vorsitzenden in Textform mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Vorstandschaft ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei dringenden Angelegenheiten ist die Einberufung des Vorstandes ohne Einhaltung einer Ladungsfrist zulässig.

(6) Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können per Handzeichen getroffen werden, sofern kein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil inner- oder außerhalb des Vereins bedeuten kann.

(7) Über alle Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind Aufzeichnungen in Textform anzufertigen.

(8) Der vertretungsberechtigte Vorstand bestellt eine/n Geschäftsstellenleiter/in. Der erweiterte Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen und entlassen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zehn Tagen einzuberufen. Die Einladung gilt als einem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn Mitglieder, die gemeinsam über mindestens 25% der Stimmen verfügen, die Einberufung in Textform und unter Angabe der Gründe fordern.

(3) Der erweiterte Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über diese Ergänzungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Wahl des 1. Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, mit Ausnahme des von der Stadt bestellten Vertreters des vertretungsberechtigten Vorstandes
  • Wahl von vier nicht vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstandes sowie von zwei Rechnungsprüfern
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Akquise neuer Mitglieder
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand
  • Abstimmung über die vom Vorstand vorgestellten, möglichen Vereinstätigkeiten für das folgende Jahr während der jährlichen Mitgliederversammlung

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. An der Sitzung nimmt der Geschäftsstellenleiter/in des Vereins mit beratender Funktion teil. Über die Festsetzung von nicht öffentlichen Mitgliederversammlungen entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn Mitglieder, die mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinen, dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erfolgen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügen einer Anwesenheitsliste binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung an einem allgemein bekannten, öffentlichen Ort ausgelegt oder den Mitgliedern zugesandt werden.

§ 13 Finanzierung der Vereinsaufgaben

(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Zuwendungen und sonstige Erträge.

(2) Die Mitgliedschaft ist gemäß der Beitragsordnung beitragspflichtig. Bei Ausscheiden aus dem Verein werden im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 14 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfung wird von zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Rechnungsprüfern durchgeführt. Sie berichten der Mitglieder-versammlung über die Prüfung.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, ist der/die Geschäftsstellenleiter/in Finanzbevollmächtigte/r.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und unter Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Deggendorf, mit der Auflage, es im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Satzung wurde am 17.11.2016 in Deggendorf von den Gründungsmitgliedern des Vereins Stadtmarketing Deggendorf e.V. beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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