Beitragsordnung

Stadtmarketing Deggendorf e.V.

Beitragsordnung Stadtmarketing Deggendorf e.V. in ihrer Fassung vom 08.11.2022

§ 1 Beitragspflicht

(1) Die Mitgliedschaft im Stadtmarketing Deggendorf e.V. ist beitragspflichtig.
(2) Diese Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit geändert werden.

§ 2 Höhe der Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag für Einzelhändler, Dienstleister sowie Gastronomen beträgt unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform 39 € netto pro Monat. Dies entspricht einem Jahresbeitrag von 468 € netto.
(2) Bei unter 100 Quadratmeter Verkaufsfläche ist für oben genannte Mitgliedergruppen eine Probemitgliedschaft möglich. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 50 % des vollen Beitrags, also 19,50 € netto pro Monat bzw. 234,00 € netto pro Jahr. Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr, ab Vertragsschluss. Nach Ablauf der einjährigen Vertragslaufzeit, kann sich das Mitglied für eine Vollmitgliedschaft oder das Verlassen des Vereins entscheiden. Die Probemitglieder nehmen an allen Veranstaltungen und Aktionen in vollem Umfang teil, haben jedoch kein Stimmrecht.
(3) Vollmitglieder zahlen für ein Geschäft den vollen Beitrag. Für alle weiteren eigenen Gewerbe/ Betriebe ist ein Beitrag in Höhe von 50 % zu entrichten, sie nehmen an Veranstaltungen und Aktionen jedoch in vollem Umfang teil.
(4) Der Mitgliedsbeitrag für Unternehmen, Kreditinstitute u.a. unterliegt einer individuellen Absprache, sollte i.d.R. jedoch höher sein als der unter Abs. 1 definierte Vollbeitrag.
(5) Der Mitgliedsbeitrag für Privatpersonen beträgt 50 € brutto im Jahr.
(6) Der Mitgliedsbeitrag für Vereine, Verbände und weitere nicht gewinnorientierte Institutionen beträgt 70 € brutto im Jahr.
(7) Der Mitgliedsbeitrag für Freiberufler beträgt 200 € netto im Jahr.
(8) Der Mitgliedsbeitrag für Studierende, Schüler und Auszubildende beträgt 10 € brutto im Jahr.

§ 3 Fälligkeit

(1) Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Der Vorstand hat das Recht, diejenigen Mitglieder aus der Mitgliederliste zu streichen, die mit ihrer Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand sind.
(2) Gegen zusätzliche Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des jeweiligen Beitrags, kann der Mitgliedsbeitrag auch quartalsweise entrichtet werden. Für den Einzug des Mitgliedsbeitrags ist ein SEPA-Lastschriftmandat zwingend erforderlich. Abweichende Zahlungsmethoden bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
(3) Der Vorstand hat das Recht in Sondersituationen (Pandemien, Wirtschaftskrise, Einzelfallentscheidungen etc.) die Zahlung des Mitgliedsbeitrags auszusetzen bzw. zu stunden. Die Entscheidung kann mitgliederbezogen sowie allgemeingültig gefasst werden. Die Dauer und der Umfang dieser Maßnahme ist Bestandteil einer individuellen Beschlussfassung durch den Vorstand.

§ 4 Sonderumlagen / Sonderaktionen

Soweit die Kosten nicht durch die Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse sowie andere Zuwendungen gedeckt werden können, kann die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese geänderte Beitragsordnung tritt per Beschluss der Jahreshauptversammlung am 08.11.2022 in Kraft.

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